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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutachtertätigkeiten: Europäischer Gerichtshof stellt klar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung (MDK) Stellung genommen. Er stellt klar, dass die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des MDK erfolgende Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die von dieser Krankenversicherung zur Ermittlung des Umfangs von Versichertenansprüchen auf Leistungen der Sozialfürsorge verwendet werden, eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung darstellt.

In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft. Von 2012 bis 2014 erstellte sie für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit für die Gutachtertätigkeit. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Erstellung von Pflegegutachten als eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung umsatzsteuerfrei sei. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Problematik dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des MDK erfolgende Gutachtenerstellung zur Pflegebedürftigkeit eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sei. Bei der Beurteilung seien das Wesen der Umsätze und die Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers, der die Dienstleistungen erbringe, entscheidend.

Zudem hatte der EuGH zu entscheiden, inwieweit es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht, dass dieser als Subunternehmer seine Leistungen im Auftrag einer nach nationalem Recht anerkannten, sozialen Einrichtung erbringt. Dies hat der EuGH ausdrücklich verneint. Im Streitfall habe die Krankenschwester die Dienstleistungen zwar als Subunternehmerin des MDK erbracht (nach deutschem Recht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt). Sie selbst sei jedoch nicht in diese Anerkennung einbezogen worden. Unionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Krankenschwester die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verwehrt wird. Nach deutschem Recht hat ein Gutachter die Möglichkeit, unmittelbar mit der Kasse einen Vertrag über die Gutachtenerstellung zu vereinbaren, um diese Anerkennung zu erhalten. Im Streitfall hatte die Krankenschwester davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Hinweis: Laut EuGH verstößt die Versagung einer solchen Anerkennung nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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