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Legen von Hauswasseranschlüssen: Gilt hierfür der ermäßigte Steuersatz?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.02.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als Lieferung von Wasser im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Das BMF hat diese BFH-Rechtsprechung nunmehr übernommen und erörtert, welche Leistungen unter "Legen von Hauswasseranschlüssen" zu verstehen sind. Demnach fallen darunter alle Leistungen, die der Unternehmer, der den Anschluss verlegt, gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt - inklusive der üblichen Nebenleistungen (z.B. Bodenaushub). Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei es unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolge. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei zudem auf der Seite des Leistungsempfängers eine Personenidentität nicht notwendig.
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass liegt beim Legen von Hausanschlüssen durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung vor, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Die Verwaltungsauffassung stimmt in diesem Fall mit der BFH-Rechtsprechung überein und bedarf hier keiner Änderung. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Sofern ein Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses vorliegt, unterliegt auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung dem ermäßigten Steuersatz.
Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger sind ebenfalls ermäßigt zu besteuern.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen das bisherige BMF-Schreiben vom 07.04.2009 angewandt wird.
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