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Berufsbildende Einrichtungen: Im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erbrachte Leistungen sind gewerbesteuerfrei

Wenn man nicht gerade einen freien Beruf ausübt, unterliegt man als Unternehmer neben der Einkommen- auch der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es im Gesetz einige Befreiungstatbestände, aufgrund derer keine Gewerbesteuer anfällt. So gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit dort unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden. Im vorliegenden Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) darüber urteilen, ob ein solcher Befreiungstatbestand vorlag oder nicht.

Die Klägerin betreibt eine Aus- und Fortbildungsstätte im Bereich der Psychotherapie. Die dreijährige Ausbildung dort umfasst neben einer praktischen Tätigkeit, einer theoretischen Ausbildung und einer Selbsterfahrung auch eine praktische Ausbildung. Die Klägerin gab hinsichtlich der Zahlungen, die die Krankenkassen als Vergütung für die von den Auszubildenden durchgeführten Behandlungen geleistet hatten, keine Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung für die Jahre 2012, 2014 und 2015 der Ansicht, dass die Erlöse der Klägerin aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten der Gewerbesteuer unterlägen. Die Erlöse seien nicht von der Gewerbesteuer befreit, da die zugrundeliegenden Leistungen nicht unmittelbar dem Aus- und Fortbildungszweck dienten.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Für die Jahre 2010 bis 2014 waren private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen gleichzeitig von der Umsatzsteuer befreit waren. Die Klägerin ist eine solche berufsbildende Einrichtung und die dem Streitfall zugrundeliegenden Leistungen waren auch von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst dabei auch die Leistungen, die die Auszubildenden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden praktischen Heilbehandlungen erbringen. Die erbrachten Leistungen dienen einerseits der Ausbildung der Teilnehmer und andererseits auch der Behandlung der Patienten. Auch für das Jahr 2015 liegen die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerfreiheit der im Streit befindlichen Zahlungen an die Klägerin vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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