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Vermietung: Keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte ohne Personal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein vermietetes Grundstück im Inland allein keine feste Niederlassung im Inland begründet. Ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück vermieten, sind nicht insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass für deren B2B-Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf der Kanalinsel Jersey. Sie vermietete eine Immobilie in Wien umsatzsteuerpflichtig an zwei österreichische Unternehmer. Mit der Verwaltung beauftragte sie ein Hausverwaltungsunternehmen. Die Managemententscheidungen sowie die Auswahl von Drittunternehmen traf sie selbst. Strittig war, ob sie für ihre Vermietungstätigkeit im Zusammenhang mit der Immobilie in Ermangelung einer festen Niederlassung in Österreich keine Umsatzsteuer schuldete. Das Finanzamt war der Ansicht, dass sie in Österreich ansässig sei und Umsatzsteuer abzuführen habe.
Der EuGH sah dies jedoch anders. Eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte setze zwingend eine personelle Ausstattung voraus. Eine noch so beständige sachliche Ausstattung allein genüge nicht. Im Streitfall verfüge die Vermieterin nicht über eigenes Personal. Eine Immobilie, bei der keine personelle Ausstattung vorhanden sei, die zu autonomem Handeln befähige, erfülle nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung.
Eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie stellt daher keine feste Niederlassung dar, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt.
Hinweis: Das Urteil widerspricht der deutschen Verwaltungsauffassung. Die deutsche Finanzverwaltung behandelt Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als im Inland ansässig. Deshalb sollten bisherige umsatzsteuerliche Einordnungen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geprüft und neu bewertet werden.
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