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Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte: BFH leitet Umsatzsteuerbefreiung direkt aus Europarecht ab

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist. Gleiches gilt auch für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Im Urteilsfall betrieb die klagende GmbH eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose, darunter Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft, Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer und eine städtische Obdachlosenunterkunft. Die GmbH verantwortete in der Regel die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH leitete jedoch eine Steuerbefreiung der Umsätze direkt aus dem Europarecht ab. Demnach sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt hat.

Diese Voraussetzung war hier gegeben. Denn die GmbH war als Einrichtung mit (im Wesentlichen) sozialem Charakter anerkannt, insbesondere weil die Übernahme des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften durch private Dritte in verschiedenen Bundesländern durch spezifische Vorschriften geregelt ist. Für den BFH war hierbei unerheblich, dass die GmbH ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den Trägern der Unterkünfte (den Ländern und Kommunen) erbrachte.

Bei dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte handelte es sich zudem um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die für die Unterbringung der Flüchtlinge und Obdachlosen unerlässlich sind, da die in den Unterkünften aufgenommenen Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Sie gehören damit zum begünstigten Personenkreis. Für die Umsatzsteuerbefreiung unerheblich war nach Auffassung des Gerichts hingegen insbesondere die asylrechtliche Funktion der Flüchtlingsunterkünfte und der mit einer Obdachlosenunterkunft verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr.

Hinweis: Der BFH konnte über die Klage nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht (FG), da die GmbH neben dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte noch weitere Umsätze getätigt hatte, zu denen noch Feststellungen des FG nachzuholen waren.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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