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Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst: Zurzeit keine materiell-rechtlichen Auswirkungen

Wie auch in den Vorjahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Jahresende 2021 ein umfassendes Schreiben veröffentlicht, in dem diverse Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vorgenommen wurden. Das aktuelle Schreiben beinhaltet lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen.

Der Erlass berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2020 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Zudem enthielt der Erlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die das BMF beseitigen wollte.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Ausnahme: Abgabe von Getränken) eingeführt bzw. verlängert. Auf eine dementsprechende Änderung der im Erlass aufgeführten Rechenbeispiele hat die Finanzverwaltung aufgrund der zeitlichen Befristung dieser Regelung verzichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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