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Europäischer Gerichtshof: Umsatzsteuerliche Organschaft auf dem unionsrechtlichen Prüfstand
In zwei aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das nationale Umsatzsteuerrecht in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft überhaupt den "richtigen" Steuerpflichtigen zur Besteuerung heranzieht.
Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung zur Organschaft begründet sich unionsrechtlich aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten können danach mehrere eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ungeklärt ist die Grundsatzfrage, ob die Unterscheidung in Organträger und Organgesellschaft in den deutschen Bestimmungen zur Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat nun die Schlussanträge der Generalanwältin mit kritischen Worten zum deutschen Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.
Im Rahmen der ersten Frage möchte der BFH wissen, ob gemäß der MwStSystRL ein Mitgliedstaat nicht die Mehrwertsteuergruppe als solche (Organkreis), sondern ein bestimmtes Mitglied dieser Gruppe (Organträger) als Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke bestimmt. Die Generalanwältin schlägt vor, dass Personen, die zwar rechtlich selbständig, aber finanziell wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, als eine Mehrwertsteuergruppe und damit als ein Steuerpflichtiger behandelt werden können. Die deutsche Vorschrift lasse außer Acht, dass verbundene Unternehmen eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besäßen und gegebenenfalls Besonderheiten als öffentliche Einrichtungen aufwiesen. Ferner werde dadurch die Freiheit der steuerlichen Organschaft, ihren Vertreter zu bestimmen, eingeschränkt.
Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob im Fall einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich tätig ist, die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich ihrer Hoheitstätigkeit steuerpflichtig ist. Mit Verweis auf die Beantwortung der ersten Frage ist die Beantwortung der zweiten Frage laut der Generalanwältin nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift in der MwStSystRL, wonach unentgeltliche Dienstleistungen den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt und steuerpflichtig sind, ist auf die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (hier die Hoheitstätigkeiten der Stiftung) nicht anwendbar.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung der Generalanwältin anschließt.
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