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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Erhöhte Haftungsquote bei Insolvenzen?
Wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Steuern nicht zahlt, kann dafür natürlich die Gesellschaft selbst, aber auch der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, ihr Geschäftsführer, in Haftung genommen werden. Der Geschäftsführer kann aber nur in Haftung genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung nicht erfüllt hat. Bei der Steuerzahlung muss der Grundsatz der anteiligen Tilgung von bestehenden Steuerverbindlichkeiten eingehalten werden. Wenn nicht alle Schulden bezahlt werden können, muss die Gesellschaft darauf achten, dass die Steuerschulden in etwa im gleichen Verhältnis getilgt werden wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Wie aber verhält es sich bei der Ermittlung der Haftungsquote mit der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe? Ob diese bei der Berechnung berücksichtigt werden muss, darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.
Die Antragstellerin A war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B Unternehmergesellschaft (B UG). Nach einer Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt Gehaltszahlungen an A als verdeckte Gewinnausschüttungen, wodurch sich die Körperschaftsteuer erhöhte. In der Zwischenzeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B UG eröffnet. Das Finanzamt nahm A daher für deren Steuerschulden in Haftung. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. A beantragte daraufhin vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids. Sie begründete dies damit, dass die B UG eine Corona-Soforthilfe erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Im Haftungszeitraum sei ein Teil der Ausgaben auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen.
Das FG gab der Antragstellerin teilweise recht. Die Antragstellerin hafte zwar grundsätzlich für die Steuern der UG. A sei also Haftungsschuldnerin. Allerdings bestünden Zweifel hinsichtlich der Höhe der Haftungssumme. Das Finanzamt habe auch unzweifelhaft Ansprüche gegenüber der B UG. Jedoch sei A nur in Höhe von 35 % statt in Höhe von 62,53 % zur Tilgung der Steuerverbindlichkeit verpflichtet. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung sei im Haftungszeitraum verletzt worden, da A im relevanten Zeitraum die Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt habe als die Steuerschulden. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe sei bei der Berechnung der Haftungsquote aber nicht zu berücksichtigen, da der Betrag zweckgebunden und nicht pfändbar sei. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung seien in der Pandemie jedoch nicht durch das Insolvenzaussetzungsgesetz ausgesetzt worden. Auch steht dies einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen.
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