Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Steuerbescheide: Was passiert, wenn Sie im Einspruch einen falschen Bescheid benennen?
Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen, muss dies innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Hierbei ist es natürlich ratsam, den Steuerbescheid zu nennen. So kann das Finanzamt meist schneller entscheiden. Aber was passiert, wenn Sie den falschen Bescheid im Einspruch angeben? Wird der Einspruch dann so gewertet, als hätte es ihn nicht gegeben? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin vermittelte und veranstaltete Pauschalreisen. Im Jahr 2017 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2011 und 2012 statt. Dabei wurden die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmerkontingenten anteilig als Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Dementsprechend wurden die Gewerbe- und Gewerbesteuermessbescheide geändert. Der Steuerberater der Klägerin legte gegen die Gewerbesteuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt teilte mit, dass das Einstellungsverfahren aufgrund eines anhängigen Verfahrens ruhend gestellt werde. Nach einem Zuständigkeitswechsel entschied das neue Finanzamt, dass die Einsprüche nicht zulässig seien, denn sie hätten sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuer richten müssen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Gericht legte den Einspruch und die Klage dahin gehend aus, dass sie sich gegen die anteilige Hinzurechnung der Aufwendungen für die Hotelzimmerkontingente und damit gegen die Gewerbesteuermessbescheide richteten. Nach dem Gesetz "soll", nicht "muss" bei einem Einspruch der Verwaltungsakt genannt werden, gegen den dieser gerichtet ist. Die Rechtswirksamkeit des Einspruchs hängt davon aber nicht ab. Vielmehr muss sich aus dem Einspruch die Zielsetzung des Begehrens entnehmen lassen. Der Einspruch der Klägerin ist dahin gehend auszulegen, dass Einspruchsgegenstand die Gewerbesteuermessbescheide waren. Auch im Hinblick darauf, dass das ursprünglich zuständige Finanzamt den Einspruch als gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichtet gewertet hatte, ergibt sich ein Vertrauensschutz. Im Übrigen sind die Hinzurechnungen auch zu Unrecht erfolgt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |