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Finanzministerium klärt auf: Praxisrelevante Antworten auf Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert. Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich im Ergebnis also Abschreibungsvolumen der Wirtschaftsgüter in ein Jahr vor der tatsächlichen Investition verschieben. In einem neuen, ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Zweifelsfragen rund um die Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen beantwortet. Einige Aussagen im Überblick:

  • Betriebe können Investitionsabzugsbeträge nur in Wirtschaftsjahren bilden, in denen ihr Gewinn nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Wird eine Steuerfestsetzung bzw. Feststellung vom Finanzamt nachträglich geändert, so dass die Gewinngrenze überschritten ist, führt dies zum Wegfall von bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen.
  • Investitionsabzugsbeträge müssen nicht zwingend bereits im Rahmen der Steuererklärung gebildet werden, sie können auch nach dem Ergehen der Steuerbescheide noch geltend gemacht werden, wenn diese verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. im Einspruchsverfahren).
  • Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig.
  • Voraussetzung für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird (mindestens zu 90 %). Werden diese Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückabzuwickeln.

Hinweis: Das BMF-Schreiben behandelt darüber hinaus viele Spezialfragen, beispielsweise zu den Auswirkungen von Investitionsabzugsbeträgen auf andere Besteuerungsgrundlagen (z.B. Steuerrückstellungen), außerdem zu buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen und zur Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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