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Land- und Forstwirtschaft: Einführung einer Umsatzgrenze
Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR eingeführt. Diese ist erstmalig auf Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden, anzuwenden. Betrug der Gesamtumsatz für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 EUR, ist für die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend die Regelbesteuerung anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem aktuellen Schreiben zu der neueingeführten Umsatzgrenze Stellung genommen.
Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die das Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat und unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart. Es dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert (z.B. zusätzliche Einkünfte eines Landwirts aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage).
Sofern der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte maßgeblich. Bei Beginn der Tätigkeit in einem Kalenderjahr ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen und der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Spezielle Regelungen gelten bei einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen und der Gesamtrechtsnachfolge.
Bei einem Übergang zur Regelbesteuerung (durch Überschreiten der Umsatzgrenze) ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. Eine Befreiung von der Verpflichtung, Voranmeldungen abgeben zu müssen, kommt nicht in Betracht.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |