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EU-Rahmenprogramm: Finanzhilfen können umsatzsteuerbar sein
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 16.06.2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen geäußert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.
Das BMF stellt zunächst klar, dass Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, als echter nichtsteuerbarer Zuschuss anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.
Ferner führt das BMF aus, was für den Fall gilt, dass die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt. In diesem Fall liegt ein Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe vor. Dieser Zusammenhang ist als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die Übertragung einzustufen.
Zudem liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang vor, wenn die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt. Hier liegt ein Erwerb vor, so dass der Kommission ein verbrauchsfähiger Vorteil aufgrund eines Entgelts zugewendet wird.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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