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Handelsplattformen für Finanzprodukte: Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug angepasst

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte sowie zur Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug veröffentlicht.

Bereits mit Schreiben vom 03.05.2021 hatte das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend informiert. Es stellte klar, dass bei sonstigen Leistungen, die von Akteuren im Börsengeschäft erbracht werden, zunächst zu prüfen ist, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen vorliegen. Das BMF führte ferner aus, wann eine Steuerbefreiung in Frage kommt und erläuterte verschiedene Anwendungsfälle. Auch ging es auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte (z.B. virtuelle Währung) ein.

Das aktuelle Schreiben nimmt Bezug auf das Schreiben vom 03.05.2021 und fasst die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt: Hat der Börsenbetreiber die vor dem 01.07.2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistung angesehen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen sachgerecht geschätzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels.

Das gilt auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland nicht steuerbar sind und für die daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Voraussetzung ist, dass diese eine Nebenleistung zu der eigentlich umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, die IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dafür einen Nachweis erbringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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