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Start-up-Unternehmen: Steuerfreie Verwaltung von Wagniskapitalfonds
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Mit dem Fondsstandortgesetz wurde die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zum 01.07.2021 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Ziel dieser Regelung war es, den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen attraktiver zu gestalten und insbesondere Start-up-Unternehmen mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern. Sowohl Venture-Capital- als auch Private-Equity-Fonds sind jedoch regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Belastung mit Umsatzsteuer bis Mitte 2021 einen Nachteil im Rahmen der Finanzierung darstellte.
Das Fondsstandortgesetz enthält allerdings keine Begriffsdefinition von Wagniskapitalfonds. Dies führte in der Praxis oft zu Rechtsunsicherheiten. Das BMF definiert im aktuellen Schreiben den Begriff von Wagniskapitalfonds und sorgt damit im Bereich der Steuerbefreiung für mehr Rechtssicherheit. Zudem äußert es sich zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiung und geht auf die Unterscheidung zwischen der neueingeführten steuerfreien Verwaltung von Wagniskapitalfonds und der weiterhin steuerpflichtigen Verwaltung anderer Fonds, die kein Wagniskapital investieren, ein.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden. Für bis zum 30.06.2022 getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn diese von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.
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