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Ermäßigter Steuersatz: Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2013 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe übernimmt. Im Urteilsfall ging es um den Notrettungsdienst. Das BMF übernimmt nun die Rechtsprechung des BFH und gibt insoweit die bisherige Verwaltungsauffassung auf. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Im Hinblick auf den Weiterverkauf von Blutprodukten hält das BMF ebenfalls nicht mehr an der bisherigen Verwaltungsauffassung fest. Grund dafür sind veränderte Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie ein verändertes Tätigkeitsvolumen der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste. Bislang vertrat das BMF die Auffassung, dass der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nichtgemeinnütziger Einrichtungen. Diese Regelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden.
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