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Durchschnittssatzbesteuerung: Vorsteuerabzug eines Landwirts
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat zum Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer entschieden. Danach kann ein Durchschnittsatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht, trotz § 24 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen für Umsätze verwenden will, die wegen der Einführung der Umsatzgrenze von 600.000 EUR der Regelbesteuerung unterliegen werden.
Streitig war, ob die Klägerin, die bis einschließlich 2021 ihre Umsätze aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen versteuerte, Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen kann, deren Aufwendungen zwar im Jahr 2021 entstanden sind, jedoch erst für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden sollen, zumal sie im Jahr 2022 wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze von 600.000 EUR zwingend zur Regelbesteuerung übergehen muss.
Das FG führte aus, dass der Klägerin für die im Jahr 2021 getätigten Aufwendungen unstreitig nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug zusteht. Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, die sich auf die Aufzuchtaufwendungen beziehen und die zu Umsätzen erst ab dem Jahr 2022 führen sollen, steht dem Vorsteuerabzug der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen. Das FG geht davon aus, dass folgende BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar ist: Einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen beziehe, sei ein Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn er im Moment des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsumsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
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