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Umsatzsteuer: Regelungen zum Reihengeschäft novelliert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden zum 01.01.2020 die sogenannten Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Ein Teil dieser Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften. In diesem Zusammenhang wurde der neue Absatz 6a in § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts erstmals europaweit vereinheitlicht. Unverändert geblieben ist, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welche der Lieferungen in dem Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist, wurde mit der Einfügung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG geregelt.
Das BMF äußert sich in dem Entwurfsschreiben zur gesetzlich neugeregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften. Ausschlaggebend sei dabei die Transportveranlassung. Danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe auch seiner Lieferung zugeordnet. Erfolgt die Beförderung durch den letzten Abnehmer, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn (den letzten Abnehmer) zugeordnet. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn (den Zwischenhändler) zugeordnet. Die Neuregelung eröffnet den Unternehmen einen klaren Gestaltungsspielraum. Danach ist die bewegte Lieferung (abweichend von der Grundregel) der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.
Der Entwurf enthält weitere Anpassungen in Hinblick auf Reihengeschäfte in ein Drittlandsgebiet sowie umfangreiche Ausführungen zur Lieferung durch einen Zwischenhändler. Zudem hat das BMF die Fälle zu den Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland um zahlreiche Beispiele ergänzt. Die Verbände hatten bis zum 02.08.2022 die Möglichkeit, zu dem Entwurfsschreiben Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Es soll jedoch nicht für Lieferungen unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten gelten.
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