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Unterrichtsleistungen: Ist die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers umsatzsteuerbefreit?
Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt folgende Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei:
- unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie als Ersatzschulen genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;
- Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sofern die Leistungen an Hochschulen und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder an privaten Schulen und anderen anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden.
Hinweis: Daneben regelt auch das EU-Recht, dass bestimmte Leistungen im Bildungssektor von den EU-Staaten steuerfrei belassen werden müssen; auf diese Rechtsgrundlagen können sich Unternehmer unmittelbar berufen.
Ein selbständiger Präventions- und Persönlichkeitstrainer hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, eine Umsatzsteuerbefreiung für seine Unterrichtsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Trainer hatte als Teamleiter zusammen mit neun weiteren Dozenten seines Teams diverse Kurse an Schulen angeboten, darunter Konfliktpräventionskurse für Kinder. Das Training war während der regulären Unterrichtszeit in Grund- und Förderschulden (in den Räumen der Schule und unter Einbeziehung der Klassenlehrer) angeboten worden, bei Einzelanmeldungen durch die Eltern auch in Kleingruppen.
Der BFH lehnte eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht ab und verwies darauf, dass der Trainer weder als Ersatzschule anerkannt sei noch über eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfüge. Es lägen auch keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen vor, da das Training nicht nur vom Kläger persönlich, sondern auch durch Dozenten seines Teams (Subunternehmer) erbracht worden sei.
Anschließend prüften die Bundesrichter, ob sich eine Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar aus dem EU-Recht ergab. Nach den Regeln der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist zwar Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei zu stellen, die vorliegenden Präventionskurse fielen allerdings nach Gerichtsmeinung nicht darunter, da sie ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht seien.
Hinweis: Der BFH konnte gleichwohl noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da noch zu prüfen war, ob die angebotenen Präventionskurse möglicherweise als "Erziehung von Kindern und Jugendlichen" einzuordnen seien, die nach der MwSt-SystRL ebenfalls steuerfrei zu stellen sei. Der BFH erklärte, dass hierunter möglicherweise die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung verstanden werden könne, mithin auch die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten. Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, welchen Inhalt die Präventionskurse konkret hatten und ob sie unter diese Befreiung gefasst werden können.
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