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Import und Export: Indirekter Zollvertreter als Einfuhrumsatzsteuerschuldner?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen eine Zollanmeldung abgibt (sogenannter indirekter Zollvertreter), gesamtschuldnerisch auch mit dem vertretenen Schuldner für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) haftet.
Im Ausgangsverfahren erhielt eine Gesellschaft, die bei der Abgabe zahlreicher Einfuhranmeldungen als indirekter Vertreter von importierenden Unternehmen aufgetreten war, von der italienischen Zollbehörde zwei geänderte Steuerbescheide, in denen die entsprechenden Beträge der geschuldeten EUSt festgesetzt wurden. Die Behörde war der Auffassung, dass die Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit den einführenden Unternehmen für die Entrichtung dieser Steuer hafte.
Nach ihrer Ansicht waren die den Einfuhranmeldungen beigefügten Absichtserklärungen nicht zuverlässig, da die einführenden Unternehmen keine herkömmlichen Ausführer seien. Da sie keine Umsätze getätigt hätten, die unter das Kontingent für den umsatzsteuerbefreiten Erwerb fallen könnten, seien die geprüften Einfuhrgeschäfte nicht nach italienischem Recht von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Der indirekte Zollvertreter wurde daher als mitverantwortlich für die Zahlung der EUSt angesehen.
Dagegen erhob die Gesellschaft Klage beim Provinzfinanzgericht Venedig. Dieses hatte allerdings Zweifel hinsichtlich der Auslegung des EU-Zollrechts und der Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) und verwies den Fall an den EuGH.
Der EuGH entschied, dass der indirekte Zollvertreter mit dem Anmelder nur für die bei der Einfuhr geschuldeten Zölle und nicht auch für die entsprechende EUSt haftet, sofern keine nationalen Bestimmungen eine solche Haftung ausdrücklich vorsehen. Das italienische Gericht hat nun zu prüfen, ob es im italienischen Gesetz eine Bestimmung gibt, die den indirekten Zollvertreter als Steuerschuldner bei der Einfuhr sowie den Zollschuldner zusammen mit dem Importeur der Aufzeichnungen bestimmt oder anerkennt.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit dem EU-Zollrecht und der MwStSystRL. Es wird klargestellt, dass der indirekte Zollvertreter im Fall der Überlassung von Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats lediglich (gemeinsam mit dem Vertretenen) die Zölle schuldet.
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