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Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten: Vorsteuerberichtigung für den erfolglosen Unternehmer
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft die Frage der Vorsteuerberichtigung bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2020 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand unter teilweisem Vorsteuerabzug erwirbt, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die steuerpflichtigen Umsätze aufgrund fehlender Rentabilität einstellt und den Gegenstand dann insgesamt für die übrigen, umsatzsteuerfreien Umsätze nutzt, diese Umsätze dadurch aber nicht zunehmen.
Im Urteilsfall ging es um ein Alten- und Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. 2003 eröffnete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war. Die Cafeteria sollte ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Da die GmbH keine Einzelaufzeichnungen führte, wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Vorsteuerabzug aufgrund der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt. 2014 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Cafeteria gemäß Gewerbeabmeldung wegen Erfolglosigkeit zum 28.02.2013 aufgegeben worden war. Seit 2008 bzw. 2009 waren kein Wareneinkauf und keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Insofern wurden die Räumlichkeiten nur noch vorsteuerschädlich durch die Heimbewohner genutzt. Die Prüferin führte daher für die Jahre 2009 bis 2012 Vorsteuerberichtigungen durch. Nach dagegen gerichteter erfolgloser Klage beim Finanzgericht landete die Sache vor dem Bundesfinanzhof, der dann in seinem Urteil der EuGH-Rechtsprechung folgte.
In seinem aktuellen Schreiben arbeitet das BMF diese Entscheidungen ein. Danach ist bei einer ursprünglich gemischten Verwendung, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit genutzt wird, grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse und damit von einer Vorsteuerberichtigung auszugehen. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung ohne Verwendungsabsicht vorliege, die nicht zu einer Änderung der Verhältnisse führe.
Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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