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BMF-Schreiben zur Europapolitik: Umsatzsteuerbefreiung für Sicherheit und Verteidigung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.09.2022 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU herausgegeben. Es erläutert die in sogenannten Gastmitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen und veröffentlicht neue Vordruckmuster.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie. Für die Steuerbefreiung der Umsätze sind die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen ausschlaggebend. Der leistende Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers nachweisen. Der Nachweis wird von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats oder von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellt. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.
Zudem wurde § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dieser enthält Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und ist rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden.
Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem aktuellen BMF-Schreiben neue Vordruckmuster bekanntgemacht. Diese sind dem Schreiben in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügt.
Hinweis: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt worden sind.
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