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Neues vom EuGH: Direktanspruch in der Umsatzsteuer und Verzugszinsen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil neben der Frage des Direktanspruchs bei der Rückgängigmachung von unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer auch zu deren möglicher Verzinsung Stellung genommen.
Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des EuGH kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen (sogenannter Direktanspruch). Nun hat sich der EuGH erneut mit der Thematik auseinandergesetzt.
Im Urteilsfall wurden Leistungen erbracht, die irrtümlich mit ungarischer Umsatzsteuer abgerechnet wurden. Der Ort der Leistungen befand sich jedoch in Italien, da sich die Erbringung der Dienstleistungen auf ein in Italien gelegenes Grundstück bezog. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wurde diesem in Ungarn verwehrt, da die Steuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Der leistende Unternehmer konnte zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden, da er zwischenzeitlich Privatinsolvenz angemeldet hatte. Der Leistungsempfänger wandte sich daraufhin direkt an die Finanzverwaltung.
Der EuGH bejaht den Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Steuerverwaltung und wertet den Anspruch als normalen Vorsteuerüberhang. Er stellt klar, dass die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind. Dem Steuerpflichtigen sei durch den unzutreffenden Steuereinbehalt ein finanzieller Nachteil entstanden. Der EuGH äußert sich jedoch nicht zur Höhe der Zinsen. Mangels einer entsprechenden Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie liege die Verantwortung hierfür bei den Mitgliedstaaten.
Hinweis: Ein anderes, beim EuGH noch anhängiges Verfahren, in dem es ebenfalls um die Voraussetzungen eines direkten Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus auf zu Unrecht an den leistenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer geht, bringt möglicherweise mehr Klarheit zu den weiteren Details eines solchen Anspruchs.
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