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Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden (kein Zweckbetrieb).
Eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen handelte und dabei den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden musste, ist kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, um zu erreichen, dass ein Mitbewerber (gemeinnütziger Verein) seine Umsätze aus einer gleichartigen Handelstätigkeit statt mit 7 % ebenfalls mit 19 % versteuern muss. Die GbR hatte sich mit einer sogenannten Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei ihrem Mitbewerber gewandt, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen vertrat. In diesem Zusammenhang hatte er - ebenso wie die Klägerin - Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet verkauft. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Mitbewerbers als ermäßigt zu besteuernde Leistungen einer Körperschaft eingestuft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt.
Hinweis: Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören unter anderem Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für behinderte Menschen unterhalten werden.
Zunächst hatte das FG die Konkurrentenklage der GbR als unbegründet abgewiesen, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und erklärte, dass das FG die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Mitbewerbers zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt hatte. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbegünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine für einen Zweckbetrieb erforderliche Blindenfürsorge kann dagegen aber vorliegen, wenn beispielsweise neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob etwas Derartiges hier der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang klären.
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