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Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.
Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden. Er lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, da das Floating einerseits nicht therapeutischen Zwecken gedient habe und andererseits die Voraussetzungen für ein Schwimmbad im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.
Zudem hatte der BFH im Jahr 2021 im Fall eines Erholungsbads entschieden, dass nur unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze ermäßigt zu besteuern seien. Ein Schwimmbad liege danach zum Beispiel vor, wenn es mit Startblöcken ausgestattet sei, in Schwimmbahnen unterteilt sei und das Becken eine angemessene Tiefe sowie Größe aufweise. Es müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Im Fall des Erholungsbads versagte der BFH den ermäßigten Steuersatz.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern haben sich nun die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht. Danach gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder handelt, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn aufgrund der Wassertiefe und der Größe der Becken das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen möglich sind.
Hinweis: Betreiber von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern sollten sicherstellen, dass sie die Umsätze richtig erklären.
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