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Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?

Seit 2006 können die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Der zuvor geltende bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % wurde danach lediglich in Bayern beibehalten. In den übrigen 15 Bundesländern wurden die Steuersätze mittlerweile auf bis zu 6,5 % angehoben. Das fortwährende Drehen an der Steuerschraube verteuert Grundstückserwerbe ganz erheblich. Da einige Bundesländer den Steuersatz seit 2006 bereits mehrfach angehoben haben, stellt sich insbesondere bei mehrjährig andauernden Flurbereinigungsverfahren die Frage, welcher grunderwerbsteuerliche Erwerbszeitpunkt heranzuziehen ist, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln.

Ein Grundstückseigentümer hat diese Problematik nun an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetragen. Er hatte an einem bereits im Jahr 2002 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren teilgenommen. In einer Verhandlung zur Flurbereinigung im Jahr 2009 war vereinbart worden, dass er in Niedersachsen sogenanntes Masseland gegen eine Mehrabfindung von 33.428 EUR erwirbt, die er am 01.11.2009 zu zahlen hatte. Im Jahr 2016 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans mit Wirkung zum 29.08.2016 an.

Hinweis: In Niedersachsen wurde der Steuersatz zum 01.01.2011 auf 4,5 % und ab dem 01.01.2014 auf 5 % angehoben.

Das Finanzamt ging von einem grunderwerbsteuerlichen Erwerb im Jahr 2016 aus und wandte daher den Grunderwerbsteuersatz von 5 % an, so dass sich eine Steuer von 1.671 EUR ergab. Der Grundstückseigentümer machte dagegen geltend, dass der Erwerbsvorgang schon in dem Zeitpunkt verwirklicht worden war, in dem die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden waren. Diese Bindung sei bereits durch die Verhandlung im Jahr 2009 eingetreten, so dass der in diesem Jahr gültige Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % anzuwenden sei.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass sich der grunderwerbsteuerlich maßgebliche Erwerbsvorgang erst im Jahr 2016 verwirklich hatte, so dass der Steuersatz von 5 % galt. Maßgeblich war die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan mit ihrem darin benannten Wirkungszeitpunkt. Erst mit dieser Anordnung war der für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Eigentumswechsel bewirkt worden. Ob eine vorgelagerte Bindung der Beteiligten bestanden hatte, war nach Auffassung des BFH unerheblich.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

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