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Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.
Am 13.05.2020 wurde gegenüber dem Kläger der Körperschaftsteuerbescheid für 2018 erlassen. In diesem wurden zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche, da sein Geschäftsbetrieb während der Pandemie durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Darüber hinaus beantragte er den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Veranlagung für 2018 wurde erst später erstellt, da die Veranlagung für 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Die Körperschaftsteuererklärung für 2017 wurde im Februar 2019 eingereicht, die Veranlagung erfolgte aber erst im Mai 2020. Das Finanzamt lehnte einen Erlass der Zinsen jedoch ab, unter anderem mit der Begründung, dass diese nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null vor. Das heißt, dass das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren hatte. Im Streitfall wurde die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig gewertet. Der Kläger hatte durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt auch keinen Liquiditätsnachteil erlitten. Der Kläger hatte aufgrund des BMF-Schreibens bereits ab dem 19.03.2020 und damit vor der Entstehung der Nachzahlungszinsen unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung. Zwar hätte er die Entstehung der Nachzahlungszinsen durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermeiden können. Dass dies nicht geschehen ist, begründet jedoch kein pflichtwidriges Handeln des Klägers, das zum Wegfall des Erlassanspruchs führen könnte.
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