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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen
Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.
Hinweis: Der Steuergesetzgeber will so erreichen, dass die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst wird (Ziel der Finanzierungsneutralität).
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für ein Sponsoring nicht hinzuzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Verträge untrennbare miet- und pachtfremde Elemente enthalten. Geklagt hatte eine GmbH, die Hauptsponsor eines Sportvereins war und hierfür festgelegte Beträge zahlte. Im Gegenzug hatte sie unter anderem Banden- und Trikotwerbung betrieben und das Vereinslogo für eigene Werbezwecke nutzen können. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass in den Sponsoringkosten auch Mietaufwendungen enthalten seien (Anmietung von Banden und Trikotflächen), die dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssten.
Der BFH lehnte die Hinzurechnung jedoch ab und urteilte, dass aus dem Sponsoringvertrag keine trennbaren Elemente eines Miet- oder Pachtvertrags herausgelöst werden konnten. Der Sponsoringvertrag war ein atypischer Schuldvertrag, bei dem die Leistungspflichten derart miteinander verknüpft waren, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen ließen. Aus dem Gesamtentgelt durften daher keine Elemente der Nutzungsüberlassung im Schätzungswege heraus- und hinzugerechnet werden. Ein Sponsoring verfolgt klassischerweise nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele. Entsprechende Verträge enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen.
Hinweis: Nach dem Gewerbesteuergesetz müssen auch Kosten für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung (Lizenzüberlassung) hinzugerechnet werden. Der BFH erklärte, dass für die Überlassung des Vereinslogos auch keine solche Hinzurechnung in Betracht komme, da das Sponsoring-Vertragsverhälts ein einheitliches und unteilbares Ganzes sei.
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