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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Sonderregelungen für Gebietskörperschaften

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind im Umsatzsteuergesetz (§ 18 Abs. 4f und 4g) Sonderregelungen für Gebietskörperschaften enthalten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in diesem Zusammenhang ein Anwendungsschreiben herausgegeben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder. Sofern Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht begründen, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben einige Begrifflichkeiten und Verfahrensaspekte. Dabei nimmt es insbesondere Stellung zum Begriff der Organisationseinheit, zur Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten, zur Überschreitung von Betragsgrenzen, zur einheitlichen Ausübung von Wahlrechten, zum Verzicht auf die dezentrale Besteuerung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten.

In § 18 Abs. 4g UStG sind Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der Abgabenordnung abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten geregelt. In Bezug auf diese Sonderregelungen enthält das Schreiben neben allgemeinen Ausführungen auch Erläuterungen zur Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes, zur Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes und zur Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund.

Hinweis: Zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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