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Mietaufwendungen: Wie werden Übernachtungskosten bei der Gewerbesteuer berücksichtigt?
In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.
Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können.
Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.
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