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Grünes Licht aus Luxemburg: Isolierte Hotelleistung kann Reiseleistung sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2018 für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um die Margenbesteuerung in Anspruch zu nehmen. In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat er dies nun auch für Hotels bestätigt.
Ein sogenannter Konsolidierer aus Polen kaufte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in verschiedenen Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion Beherbergungsdienstleistungen ein und verkaufte sie an andere Unternehmer weiter. Außer der Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und der Unterstützung bei der Organisation der Reise erbrachte er keine weiteren Dienstleistungen. Strittig war, ob seine Tätigkeit unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen fällt, obwohl es sich um isolierte Beherbergungsleistungen handelte und nicht um komplexe Dienstleistungen.
Der EuGH stellte klar, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen nur die Unterbringung umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Er verwies auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2018, in der er bereits für die isolierte Vermietung von Ferienwohnungen entschieden hatte, dass diese Leistung der Margenbesteuerung unterliegt. Für den Fall des Verkaufs von Beherbergungsdienstleistungen in Hotels oder anderen Einrichtungen könne nichts anderes gelten. Die begleitenden Leistungen wie Beratung und Organisation seien ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegende Nebenleistungen.
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