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Steuerabzug bei ausländischen Künstlern: Für Prüfungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass es Aufgabe der örtlichen Finanzämter und nicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs im Rahmen von Außenprüfungen zu überprüfen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine inländische Konzertdirektion, die hierzulande ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltete. Für diese Zwecke engagierte sie ausländische Künstler und Künstlergruppen, auf deren Honorare sie als Auftraggeberin einen pauschalen Steuerabzug einbehalten und abführen musste. Die Konzertdirektion verfuhr auf diese Weise und versandte anschließend entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.
Im Nachgang trat aber das für die Konzertdirektion örtlich zuständige Finanzamt (FA) auf den Plan und erließ eine Prüfungsanordnung, da es den ordnungsgemäßen Steuerabzug überprüfen wollte. Die Konzertdirektion klagte gegen diese Anordnung und erhielt in erster Instanz zunächst recht: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass nicht das örtliche FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig ist.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und kassierte das finanzgerichtliche Urteil. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das BZSt zwar unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren für den pauschalen Steuerabzug bei ausländischen Künstlern durchzuführen und sei in diesem Zusammenhang zudem für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Zu den Aufgaben des BZSt gehöre aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne.
Eine Außenprüfung kann demnach (nur) das örtlichen FA anordnen. Das BZSt hat lediglich die Befugnis, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.
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