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Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein - oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.

Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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