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Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern wegen neuer Bekanntgabefiktion
Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Vordruckmuster aktualisiert, um die Rechtsbehelfsbelehrungen an die verlängerte Bekanntgabefiktion anzupassen:
- USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
- USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
- USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
- USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
- USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
Neben den inhaltlichen Anpassungen enthalten die aktualisierten Vordruckmuster auch redaktionelle Änderungen. Die überarbeiteten Muster stehen ab sofort auf der Homepage des BMF zur Verfügung.
Hinweis: Die Anpassung der Vordrucke ist von praktischer Relevanz, da sich hieraus Änderungen bei der Berechnung von Einspruchsfristen ergeben. Insbesondere für Steuerberater und Unternehmen, die regelmäßig mit diesen Formularen arbeiten, ist die Kenntnis der neuen Rechtslage essentiell. Die verlängerte Bekanntgabefiktion erfordert eine Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um Fristen korrekt zu wahren.
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