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Kindergeld: Abitur-Fernlehrgang ist Berufsausbildung
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, erhalten Sie weiterhin Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. Das Finanzgericht Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch die Teilnahme Ihres Kindes an einem Abitur-Fernlehrgang ohne schulische Organisation als Berufsausbildung anzusehen sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Ihr Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet. Um dies bei Bedarf gegenüber der Kindergeldkasse nachweisen zu können, sollten Sie dokumentieren können, dass Ihr Kind z.B. an freiwilligen Zwischenprüfungen teilgenommen hat und dass es auch die zu fertigenden Hausarbeiten entsprechend dem vorgesehenen Umfang eingereicht hat.
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zum Thema: | Einkommensteuer |