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Außergewöhnliche Belastung: Erstattung von Besuchsfahrtkosten durch kranken Angehörigen?

Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines kranken Verwandten sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit gedient haben. Das gilt insbesondere dann, wenn auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs verzichtet wurde. Denn es muss zumindest versucht werden, sich die Fahrtkosten vom Verwandten erstatten zu lassen. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts München. Im zugrundeliegenden Fall besuchte ein Ehepaar die kranke Mutter und machte in der Einkommensteuererklärung 96 Fahrten à 218 km geltend.

Aufwendungen für Besuchsreisen zu Angehörigen sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, sondern gehören in der Regel zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt auch, wenn der Besuchte erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und nicht außergewöhnlich, wenn Erkrankte oder Pflegebedürftige häufiger und auch über größere Entfernungen besucht werden als Gesunde, so die Richter.

Unabhängig von der Beurteilung der Frage der Außergewöhnlichkeit von Besuchsfahrten muss auch noch das Merkmal der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erfüllt sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können. Daher liegt keine Zwangsläufigkeit vor, wenn auf die Durchsetzung von Ersatzansprüchen verzichtet wird.

Das Ehepaar im Urteilsfall hätte zumindest versuchen müssen, sich die Fahrtkosten von der Mutter erstatten zu lassen, da es zivilrechtlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB hat. Die Mutter war durchaus in der Lage, diese Zahlungen aus ihrer Rente aufzubringen. Da die Besuche der Heilung bzw. Linderung der Krankheit gedient haben und damit im alleinigen Interesse der Mutter stattfanden, ist die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht sittenwidrig oder gar als Nötigung anzusehen. Da von vornherein auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs verzichtet wurde, ist die Zwangsläufigkeit und damit eine außergewöhnliche Belastung zu verneinen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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