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Au-pair-Tätigkeit: Berufsausbildung liegt bei systematischer Sprachausbildung vor
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, erhalten Sie dennoch weiterhin Kindergeld, wenn sich Ihr Kind noch in Berufsausbildung befindet. Das Finanzgericht München hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich ein volljähriges Kind, das im Ausland eine Au-pair-Tätigkeit ausübt, nur dann in Berufsausbildung befindet, wenn ein Auslandssprachaufenthalt in der Ausbildungs- oder Studienordnung für den angestrebten Beruf vorgeschrieben oder empfohlen wird oder wenn während des Auslandsaufenthalts ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattfindet, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.
Hinweis: Davon ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn dieser Sprachunterricht ohne Vor- und Nachbereitungszeit zehn Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Gewährung von Kindergeld nicht in Betracht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |