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Außergewöhnliche Belastungen: Abfindung von Unterhaltsansprüchen
Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt ist, können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem Fall entscheiden, wie die gezahlte Abfindung von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten steuerlich zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des BFH können Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf einer unterhaltsberechtigten Person nur bis zum Höchstbetrag von 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Hingegen können untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Krankheits- oder Pflegekosten), unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wird die Abfindungszahlung an den geschiedenen Ehegatten für den typischen Unterhaltsbedarf gezahlt, kann diese nach Ansicht des BFH nur bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Nach Auffassung des BFH kann die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten auch dann nur bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
Hinweis: Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Abfindungszahlung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten entweder bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung oder im Wege des Realsplittings mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigen. Beim Realsplitting muss der Empfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |