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Verlustrücktrag: Ausübung des Wahlrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem aktuellen Fall, dass der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, nur so lange geändert oder widerrufen werden kann, bis der Bescheid über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags bestandskräftig ist.

Ein für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits erlassener und bestandskräftiger Steuerbescheid ist insoweit zu ändern, als ein Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Wenn Sie Verluste haben, nimmt das Finanzamt in der Regel einen Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr vor. Sie können allerdings auch beantragen, dass das Finanzamt vom Verlustrücktrag absieht - mit der Folge, dass der Verlust ganz oder teilweise nicht ins Vorjahr zurückgetragen wird und stattdessen im Rahmen zukünftiger Veranlagungen berücksichtigt werden kann (Verlustvortrag). Im Ergebnis haben Sie als Steuerpflichtiger also ein Wahlrecht zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag.

Dieses unbefristete steuerrechtliche Wahlrecht kann nach Auffassung des BFH nur bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzungen ausgeübt werden, auf welche es sich auswirken soll. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides können Verlustrückträge nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Wahlrecht auf eine gesonderte Feststellung auswirken soll.

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zum Thema: Einkommensteuer

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