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Nur in Sonderfällen möglich: Fristverlängerung bei Krankheit
Sofern die einmonatige Einspruchs- oder die anschließende Klagefrist aufgrund einer Krankheit abgelaufen ist, stellt dieser Umstand einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Damit hat der Erkrankte Gelegenheit, den Rechtsbehelf anschließend nachzureichen. Das gilt aber nur, wenn die Krankheit so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen oder durch Dritte besorgen zu lassen.
In einem jetzt vom Finanzgericht München entschiedenen Fall kam es nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier machte der Steuerzahler geltend, sich aufgrund einer Diabeteserkrankung während des maßgeblichen Zeitraums in einem lebensbedrohlichen, zeitweise sogar komaähnlichen Zustand befunden zu haben. Daher konnte die Klage erst innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt werden.
Die Richter gewährten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis. Denn eine Krankheit kann nur dann als Grund für ein unverschuldetes Fristversäumnis zählen, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte erledigen zu lassen. Im konkreten Fall war nicht ersichtlich, wann der Steuerpflichtige konkret erkrankte und wie lange er infolgedessen nicht in der Lage war, einen Vertreter zu informieren und zu bitten, gegen ihn laufende Fristen zu wahren oder wenigstens rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Sind keine Vorsorgemaßnahmen getroffen, ist eine Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn jemand plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm unmöglich macht, einen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren. Aus diesem Grund gilt auch ein längerer Urlaub nicht als Entschuldigung.
Hinweis: Ein erfolgreicher Einspruch muss sowohl begründet als auch zulässig sein. Das entscheidende Kriterium ist die einmonatige Einspruchsfrist. Sie beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Fällt dieser Termin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als zugestellt. Um die Frist einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Einspruch spätestens am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingeht. Es reicht nicht aus, das Schriftstück erst an diesem Tag zur Post zu geben. Wird es terminlich eng, sollte das Einspruchsschreiben im Hausbriefkasten des Finanzamts landen. Zur Fristwahrung reicht auch zunächst ein vorsorglicher Einspruch ohne Begründung. Das schafft Zeit, um Belege oder Argumente zu besorgen. Hierzu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt.
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