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Abzug von Drittaufwand: Konkrete rechtliche Verpflichtung muss vorliegen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige sie persönlich tragen muss (Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können die von einem Dritten im Außenverhältnis geleisteten Aufwendungen als eigene Aufwendungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis die Aufwendungen zu tragen hat. Eigener Aufwand liegt ebenfalls vor, wenn der den Aufwand im Außenverhältnis tragende Dritte gegen den Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat, da in diesem Fall die vom Dritten im Außenverhältnis begründete Verbindlichkeit für Rechnung des Steuerpflichtigen eingegangen worden ist.
Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden, und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt nach Auffassung des BFH eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen.
Nach Ansicht des BFH reichen hypothetische Rechtsansprüche zwischen den Ehegatten für die erforderliche rechtliche Verpflichtung nicht aus. Erforderlich ist eine rechtliche Verpflichtung, die in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Dritte die Schuldzinsenzahlung für Rechnung des Steuerpflichtigen leistet.
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