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Alterseinkünfte: Wann werden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil besteuert?
Durch das Alterseinkünftegesetz werden Altersrenten seit 2005 mindestens zu 50 % als Einnahme angesetzt. Dieser Prozentsatz steigt für jeden späteren Rentnerjahrgang entsprechend an. Das gilt aber nicht in allen Fällen. Wer in früheren Jahren hohe Beiträge für die Altersvorsorge einbezahlt hat, kann jetzt unter gewissen Voraussetzungen einen Teil seiner Rente mit dem deutlich geringeren Ertragsanteil besteuern lassen. Die Öffnungsklausel soll dazu dienen, eine Zweifachbesteuerung zu verhindern, und trägt den Fällen Rechnung, in denen sich der Sonderausgabenabzug bis 2004 hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen nicht ausreichend ausgewirkt hat. Eine einheitliche Überleitung der gesetzlichen Renten und der Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen in die nachgelagerte Besteuerung würde diesen Fällen nicht gerecht werden. Eine Zweifachbesteuerung tritt durch den verbesserten Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen seit 2005 nicht mehr auf.
Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist, dass ein Rentner vor 2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt hat. Bei der Prüfung, ob nachgezahlte Beiträge die jährlichen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten, ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster der Zeitraum maßgeblich, in dem die Zahlungen erfolgen, und nicht der, für den sie erbracht werden. Wer also beispielsweise im Jahr 1990 eine hohe Nachzahlung für die Jahre 1970 bis 1985 geleistet hat, zahlt zwar für insgesamt 16 Jahre nach, aber nur in einem Jahr. Damit schafft er den Zehnjahreszeitraum für die Öffnungsklausel nicht.
Hinweis: Der Nachweis von Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage ist einmalig durch eine Bescheinigung der Versorgungsträger zu erbringen. Hierin müssen Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge und der Prozentsatz für den Teil der Leistungen enthalten sein, für den die Öffnungsklausel anzuwenden ist.
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