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Kindergeld: Auch dualer Ausbildungsgang ist Berufsausbildung
In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Gewährung von Kindergeld Stellung genommen, wenn sich Ihr Kind in einem dualen Ausbildungsgang - beispielsweise als Betriebswirt (VWA) - befindet. Er hat entschieden, dass Ihr Kind sich weiterhin in Berufsausbildung befindet, wenn es nach erfolgreichem Abschluss einer ersten Ausbildung eine weitere Ausbildung beginnt oder fortsetzt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese als eigenständige zweite Ausbildung anzusehen ist oder als zweiter Abschnitt einer einheitlichen Ausbildung. Grundsätzlich kann also eine Kindergeldberechtigung für beide Abschnitte der Berufsausbildung bestehen.
Hinweis: Allerdings dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Sind diese in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, dass Sie Kindergeld für einzelne Monate erhalten, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind. Vielmehr werden die eigenen Einkünfte und Bezüge für den Zeitraum des Jahres zusammengerechnet, für den grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht. Diese Summe der Einkünfte und Bezüge darf dann den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil des Jahresgrenzbetrags nicht übersteigen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |