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Datenschutz: Wer hat ein Recht auf Auskünfte?

Als Steuerpflichtiger haben Sie gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich das Recht, auf Antrag über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informiert zu werden. Für die Erteilung von Auskünften über gespeicherte Daten hat die Finanzverwaltung jetzt neue Grundsätze festgelegt. Danach sind die Finanzbehörden nur dann zu Auskünften über gespeicherte Daten verpflichtet, wenn Sie als Beteiligter an einem Besteuerungsverfahren ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft darlegen können.

Beispiel: Ein berechtigtes Interesse ist in einem Erbfall gegeben, wenn Sie als Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben. Hinsichtlich solcher Daten, die ohne Beteiligung und ohne Wissen des Beteiligten erhoben wurden, liegt ein berechtigtes Interesse vor.

Dagegen benennt die Verwaltung eine Vielzahl von Gründen, aufgrund derer sie ihrer Meinung nach nicht zu einer Auskunft verpflichtet ist.

Hinweis: Falls Sie Anlass haben, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen, prüfen wir gerne, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg haben kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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