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Einspruch: Versäumte Frist lässt sich bei Verschulden nicht heilen
Wollen Sie gegen einen vom Finanzamt zugestellten Steuerbescheid vorgehen, haben Sie hierfür einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Steuerbescheids durch das Finanzamt zur Post. Fällt das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als zugestellt. Kommt die Post nachweislich erst später ins Haus, ist dieses Datum maßgebend, auch wenn es auf einen Sonnabend fällt. Um die Frist einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Einspruch spätestens am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, sofern nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Als letzte Rettung hilft hier oft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. War nämlich jemand ohne Verschulden, etwa aufgrund einer plötzlichen schweren Krankheit, verhindert, die Monatsfrist einzuhalten, kann er den Einspruch noch nachholen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses stellen und dann das zuvor Versäumte nachholen.
Im jetzt entschiedenen Fall hat das Finanzgericht diese Billigkeitsmaßnahme abgelehnt. Eine Firma hatte geltend gemacht, dass die Bescheide von der Buchhaltung immer sofort zur Prüfung an den Steuerberater gingen. Auf dem Weiterleitungsweg zur Kanzlei sei der Bescheid jedoch verlorengegangen. Anschließend hatte der Berater den Antrag nachgeholt - vergeblich, so die Richter. Denn es fehlte bereits an der erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung innerhalb eines Monats. Zwar hatte der Steuerberater unverzüglich den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, aber kein konkretes Einspruchsschreiben verfasst. Bei Rechtsanwälten und Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist davon auszugehen, dass sie die zutreffenden Begriffe gebrauchen. Das Schreiben des Steuerberaters enthielt aber nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einspruchsfrist. Der Wille, gleichzeitig mit dem Antrag Einspruch einzulegen, konnte dem Schreiben nicht entnommen werden. Also wurde der Einspruch nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.
Im Übrigen hatte die Firma ihre Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt, denn es handelte sich um einen Steuerbescheid mit Nachzahlungen in erheblicher Größenordnung. In diesem außergewöhnlichen Fall müsste ein sorgfältig handelnder Unternehmer zumindest telefonisch innerhalb der Einspruchsfrist mit dem Steuerberater klären, was falsch gelaufen ist und wie Abhilfe geschaffen werden kann. Verbleibende Zweifel am fehlenden Verschulden an der Fristversäumnis gehen zu Lasten desjenigen, der die Wiedereinsetzung beantragt. Damit konnte der Einspruch nicht mehr bearbeitet werden.
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