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Erbschaftsteuer: Auswirkung der Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer
Erbschaft- und Einkommensteuer können wegen ihrer unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände grundsätzlich nebeneinander erhoben werden. Eine mögliche Doppelbelastung ist im System beider Steuern begründet und nicht zwingend verfassungsrechtlich unzulässig. Dieser Tenor eines aktuellen Urteils bezieht sich auf den Fall, dass beispielsweise in einem geerbten Unternehmen stille Reserven schlummern. Hierauf muss der Firmennachfolger erst einmal Erbschaftsteuer zahlen. Verkauft er seinen Betrieb anschließend, muss er die stillen Reserven aufdecken und hierauf Einkommensteuer abführen. Bei Erbfällen vor 2009 gab es keine gesetzliche Möglichkeit, diese Doppelbelastung zu vermindern.
Der Gewinn aus der Aufgabe oder dem Verkauf des geerbten Gewerbebetriebs unterliegt sogar dann der Einkommensteuer, wenn der Erbe das Unternehmen erst kurz zuvor im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erhalten hat. Hierbei werden die stillen Reserven im Zeitpunkt des Vermögensübergangs nicht aufgedeckt, sondern gehen auf den Nachfolger über. In bestimmten Konstellationen kann es nun dazu kommen, dass latent mit Einkommensteuer belastete Vermögensgegenstände ausnahmsweise zunächst der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und später auch der Einkommensteuer unterliegen. Hier werden vom Erblasser erwirtschaftete und bei diesem noch nicht besteuerte Einkünfte später beim Erben erfasst.
Dies ist nicht zwingend verfassungsrechtlich unzulässig, da die beiden Steuern unterschiedliche wirtschaftliche Vorgänge erfassen und es somit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspricht, auch in der Person des Erben anfallendes, aber vom Erblasser wirtschaftlich geschaffenes Einkommen mit beiden Steuern zu belasten.
Hinweis: Bei Erbfällen (nicht Schenkungen) ab 2009 kommt es über die Erbschaftsteuerreform zu einer Verringerung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer. Nunmehr wird zunehmend der Verkehrswert angesetzt und die stillen Reserven unterliegen tatsächlich voll der Erbschaftsteuer. Jetzt ermäßigt sich die Einkommensteuer beim Erben, sofern sie innerhalb der folgenden fünf Jahre nach dem Todesfall auf Einkünfte anfällt, die zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Dies gilt nicht nur für den geerbten Betrieb, sondern auch für Immobilien.
Beispiel: Das geerbte private Mietgrundstück wird veräußert und dabei ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn realisiert. Das ist der Fall, wenn der Erblasser die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erworben hat. Hier unterliegt der Verkehrswert des Grundstücks der Erbschaftsteuer und über den Veräußerungserlös wird er dann noch einmal erfasst. Dieser Zweifacheffekt wird jetzt abgemildert.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |