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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Eine Aufteilung ist nicht möglich
Sind Sie alleinstehend, erfüllen also nicht die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung, bilden keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind, steht Ihnen bei der Einkommensteuerveranlagung ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR zu. Dieser kann für ein und dasselbe Kind allerdings nur einmal gewährt werden. Damit ergibt sich ein Problem, wenn Ihr Kind in zwei Haushalten gleichermaßen aufgenommen wurde, es also beispielsweise eine Hälfte der Woche bei Ihnen verbringt und die andere beim anderen Elternteil. Denn in diesem Fall erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag.
Das Finanzgericht Köln hat folgende Lösung gefunden: Es gewährt demjenigen Elternteil den Entlastungsbetrag, der übereinstimmend als Kindergeldberechtigter bestimmt wurde. Gegen das Urteil wurde allerdings Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Hinweis: Da nicht absehbar ist, wie der BFH in dem anhängigen Verfahren entscheiden wird, sollten Sie gegebenenfalls rechtzeitig prüfen, wer von beiden Eltern den Entlastungsbetrag beantragen will. Möglicherweise ist ein Elternteil nicht berufstätig, so dass sich der Entlastungsbetrag bei ihm gar nicht auswirken würde. Wenn dem keine außersteuerlichen Gründe entgegenstehen, sollte derjenige zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden, der auch den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen soll.
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