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Unterhaltsleistungen: Elternteile einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Eheleuten gleichrangig
Erbringen Sie Unterhaltsleistungen an eine berechtigte Person, können Sie diese bis zu 7.680 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Allerdings müssen die Leistungen grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Das heißt, dass Ihnen nach deren Abzug noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs sowie gegebenenfalls desjenigen Ihrer vorrangig berechtigten Ehefrau und Kinder verbleiben müssen (sogenannte Opfergrenze). Zahlungen an nicht vorrangig Unterhaltsberechtigte können nur im Rahmen der Opfergrenze abgezogen werden.
Bislang galt diese Opfergrenzenregelung auch gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter, weil deren Unterhaltsberechtigung im Zivilrecht als nachrangig geregelt war. Seit dem 01.01.2008 ist dieser Nachrang aber beseitigt: Elternteile einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die zusammen ein Kind versorgen, sind Eheleuten nunmehr gleichrangig. Da die Anwendung der Opfergrenze bei der nichtehelichen Kindsmutter allein mit dem gesetzlich fixierten Nachrang begründet wurde, hält das Finanzgericht Thüringen die Opfergrenzenregelung auch für die Vergangenheit nicht mehr für anwendbar.
Hinweis: Wurde bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung bislang die Opfergrenzenregelung angewendet, sollten Sie durch einen steuerlichen Berater prüfen lassen, inwieweit ältere Veranlagungen noch geändert werden können. In jedem Fall sollten Sie aber darauf achten, dass das Finanzamt künftig auf die Anwendung der Opfergrenze verzichtet.
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zum Thema: | Einkommensteuer |