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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Streitwerte der einzelnen Klageanträge dienen der Aufteilung
Entstehen Ihnen höhere Aufwendungen als Personen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, können Sie diese unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Prozesskosten sind allerdings grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein Abzug kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie ohne den Rechtsstreit Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Als außergewöhnliche Belastungen können daher insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, Vaterschaftsfeststellungsprozess und mit Fragen zum Umgangsrecht anerkannt werden.
Hinsichtlich der Kosten für einen Zivilprozess hat der Bundesfinanzhof kürzlich klargestellt, dass diese mittels der Streitwerte der einzelnen Klageanträge aufzuteilen sind, wenn nicht alle Klageanträge einen existentiell wichtigen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Dabei ist es nicht zulässig, einzelne Kosten vorab und in vollem Umfang dem Klageantrag zuzuordnen, der einen existentiell wichtigen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, weil diese Aufwendungen auch dann entstanden wären, wenn allein dieser Klageantrag verfolgt worden wäre.
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zum Thema: | Einkommensteuer |