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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung bei Wohnungswechsel

Die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerlich stärker und einheitlich mit 20 % der Aufwendungen gefördert. Jährlich abziehbar sind

  • 4.000 EUR bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR (unverändert) für geringfügige Beschäftigungen und
  • 1.200 EUR für Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Die Steuerermäßigung setzt unter anderem voraus, dass die haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Wird der Hausstand durch Umzug verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung durch die bisherige Haushaltsführung in der alten Wohnung (z.B. Renovierungsarbeiten) als noch im alten Haushalt erbracht. Für die Steuerermäßigung müssen die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug durchgeführt werden. Insoweit sollte der Umzugszeitpunkt sorgfältig dokumentiert werden, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Hinweis: Seit 2008 müssen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehr beim Finanzamt einreichen. Abzugsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Nachweise dürfen also in der Steuererklärung fehlen, müssen jedoch auf Nachfrage vorgelegt werden.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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