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Unterhaltsempfänger: Mindern eigene Unterhaltsverpflichtungen die Einkünfte?
Zahlen Sie Unterhaltsleistungen an ihren nichtehelichen Lebenspartner, werden dessen eigene Einkünfte und Bezüge in Form einer Erziehungsrente nicht um einen Anteil für die gemeinsamen Kinder gekürzt, die mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Liegt die Erziehungsrente Ihres nichtehelichen Lebenspartners nach Abzug des anrechnungsfreien Betrags von 624 EUR für eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 7.680 EUR, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen leider nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Wenn beispielsweise der Vater der Kinder Unterhalt für seine Kinder leisten kann, entfällt insoweit eine Unterhaltspflicht der - ebenfalls unterhaltsbedürftigen - nichtehelichen Lebensgefährtin und Mutter der Kinder.
Hinweis: Ab 2010 erhöht sich der Höchstbetrag, bis zu dem Sie Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen können, auf 8.004 EUR. Damit können die eigenen Einkünfte der unterhaltenen Person bis zu 8.628 EUR betragen, bis der Abzug der Unterhaltsleistungen gänzlich entfällt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |